Satzung

Stand:  April 2021 V1.0

Aus Gründen der Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form gewählt, die personenbezogenen Angaben beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz

1.      Die Vereinigung führt den Namen “ Hessischer Kendoverband e.V.“, abgekürzt und folgend HKenV genannt. Der HKenV ist im Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen.

2.      Der HKenV hat seinen Sitz in Frankfurt / Main.

3.      Der HKenV ist Mitglied

   im Deutschen Kendobund e.V. und

   beim Hessischen Judoverband als Mitglied mit besonderer Aufgabenstellung.

§ 2 Zweck

1.      Der HKenV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kendosports.

2.      Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Zusammenschluss der Kendovereine in Hessen und der Förderung und Pflege des Kendosportes als Körper- und Geisteskultur. Soweit Iaido, Jodo und Naginatado von der Internationalen Kendo Föderation und der Europäischen Kendoföderation mit betreut werden, soll dies auch durch den HKenV erfolgen.

3.      Darüber hinaus wird der Satzungszweck verwirklicht durch Vermittlung von Kendoinhalten, die Durchführung eines geordneten Sportbetriebes bei den Mitgliedern und mit befreundeten und übergeordneten Verbänden, die Durchführung von Wettkämpfen, die Abhaltung von Lehrgängen, KYU und DAN Prüfungen, die Verbreitung des Kendosports durch Öffentlichkeitsarbeit.

4.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.      Parteipolitisch, religiös und weltanschaulich ist der HKenV neutral. Der HKenV spricht sich gegen jede Form des Rassismus oder verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen aus.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.      Erwerb der Mitgliedschaft

1.1  Mitglieder des Hessischen Kendoverbandes sind Vereine, Hochschulgruppen und gemeinnützige Schulen mit Sitz in Hessen, die Kendo betreiben.

1.2  Der Antrag um Aufnahme in den HKenV hat schriftlich zu erfolgen. Er ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in seiner nächsten Sitzung. Die Aufnahme in den HKenV darf nicht verweigert werden, wenn der Antragsteller ein gemeinnütziger Verein ist und Kendo als Sportart betreibt. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat der Vorstand dies dem Antragsteller mit Begründung
schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Dem Antragsteller steht die Beschwerde
bei der Mitgliederversammlung – im Folgenden „MV“ genannt – zu. Die Beschwerde ist
spätestens 4 Wochen vor der MV schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu
richten. Die Beschwerde ist den Mitgliedern vor der MV mitzuteilen. Die MV
entscheidet endgültig.

  

2.      Beendigung der Mitgliedschaft

2.1  Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Mitgliedes, durch Austritt oder durch Ausschluss.

2.2  Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden.

 

3.      Ausschluss aus dem HKenV

3.1  Ein Mitglied kann durch Beschluss der MV bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem HKenV ausgeschlossen werden.

3.2  Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied

        den Zweck des HKenV schwer schädigt,

        das Ansehen des HKenV durch einen Verstoß gegen die parteipolitisch, religiöse oder weltanschauliche Neutralität des HKenV schädigt oder rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen verfolgt,

        in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse der MV des HKenV verstößt

         in grober Weise den Interessen des HKenV und seinen Zielen zuwiderhandelt

        trotz zweimaliger Mahnung und ohne Stundung einen Beitragsrückstand in Höhe eines Jahresbeitrags aufweist

Die Auflistung ist beispielhaft und nicht abschließend.

3.3  Anträge auf Ausschluss eines Mitgliedes sind schriftlich oder in Textform mit Begründung an den Präsidenten zu richten. Antragsberechtigt sind der Vorstand oder ein Mitglied. Ein solcher Antrag ist dem Rechtsausschuss unverzüglich zur Stellungnahme vorzulegen. Der Rechtsausschuss wird das betroffene Mitglied auffordern, schriftlich zum Ausschlussantrag Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Rechtsausschusses über den Ausschluss eines Mitgliedes ist zusammen mit dem Antrag der nächsten MV zur Entscheidung vorzulegen. Näheres regelt die Rechtsordnung.

3.4  Zum Ausschluss ist eine 3/4 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt geheim. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

3.5  Kein ausgeschiedenes Mitglied hat
Anrecht auf das Vermögen des HKenV oder Teilen hiervon.

 

§ 4 Beiträge

1.      Die MV setzt jeweils im Voraus die Höhe der Beiträge fest. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum ersten März des Geschäftsjahres zu zahlen. Beiträge können auf Antrag vom Vorstand gestundet werden. Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand, ohne dass ihm der Betrag gestundet wurde, kann es nach zweifacher schriftlicher Mahnung ausgeschlossen werden.

2.      Die Hochschulsportgruppen und die Schulen können über einen Pauschalbetrag abgerechnet werden.  Der Pauschalbetrag ist in der Beitrags- und Gebührenordnung durch die MV festzusetzen.

3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe

Organe des HKenV sind

a)      die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1.      Oberstes Organ des HKenV ist die MV. 

2.      Jedes Kalenderjahr findet eine ordentliche MV statt. In der Zeit dazwischen können außerordentliche MV´s – im Folgenden „aoMV“ genannt – nach Bedarf einberufen werden.

3.      Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:

–    sie stellt fest, ob ordnungsgemäß einberufen wurde,
–    stellt die Stimmberechtigung fest,
–    wählt den Versammlungsleiter,
–    entscheidet über Einsprüche aus dem Protokoll der letzten Versammlung,
–    beschließt die Tagesordnung,
–    nimmt die Vorstandsberichte entgegen,
–    nimmt den Kassenbericht ab
–    nimmt den Kassenprüfbericht entgegen,
–    nimmt die Entlastung des Gesamtvorstandes vor, die einzeln zu erfolgen hat,
–    wählt den Vorstand, die Kassenprüfer und den Rechtsausschuss,
–    genehmigt den Haushaltsvoranschlag,
–    setzt die Beiträge fest,
–    entscheidet über Ausschlüsse,
–    ändert die Satzung,
–    erlässt und ändert Ordnungen,
–    entscheidet über Anträge
–    legt den nächsten Versammlungsort fest.

4.      Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des HKenV verlangt die Zustimmung aller Mitglieder. Sind aufgrund von Vorgaben des Registergerichts oder des Finanzamts Satzungsänderungen zwingend notwendig, ist der Vorstand berechtigt, die Satzung ohne Beschluss der Mitgliederversammlung entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Behörden zu ändern. Die Änderungen sind den Mitgliedern schriftlich oder in Textform und ohne Verzug mitzuteilen.

5.      Angelegenheiten nach Absatz 3. können auf einer aoMV beschlossen werden. Sie müssen jedoch vorher auf die Tagesordnung gesetzt worden sein.

6.      Eine aoMV kann aus wichtigem Grund vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist zur Einberufung einer aoMV verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich oder in Textform beantragen.

 

§ 7 Verfahrensvorschriften für Mitgliederversammlungen

1.      Die ordentliche MV. ist grundsätzlich als Präsenztermin durchzuführen. In Ausnahmefällen wie z.B. einer Pandemie besteht die Möglichkeit die MV online durchzuführen. § 7 Ziffer 15 ist zu beachten.

2.      Die Mitglieder werden auf der MV durch den vertretungsberechtigten Vorstand des Mitgliedes vertreten. Mitglieder können auch durch andere Vereinsmitglieder vertreten werden, soweit diese eine schriftliche Bevollmächtigung durch den vertretungsberechtigten Vorstand vorlegen können.

3.      Zur ordentlichen MV ist durch den Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge müssen schriftlich mindestens drei Wochen vor der MV dem Vorstand vorliegen. Die Anträge sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der MV schriftlich oder in Textform zu übermitteln. Die endgültige Tagesordnung wird auf der jeweiligen MV beschlossen.

4.      Dringlichkeitsanträge können auf jeder MV gestellt werden. Sie werden nur behandelt, sofern mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen dies befürworten.

5.      Die MV ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

6.      Das Stimmrecht ist wie folgt geregelt:
a)     Der anwesende Vertreter der jeweiligen Mitglieder hat pro angefangene 25
      Vereinsmitglieder eine Stimme. Mehr als 4 Stimmen erhält kein Mitglied.
b)     Der Vorstand hat eine Stimme, bei Wahlen hat er jedoch kein Stimmrecht.
c)     Das Stimmrecht errechnet sich aus den abgerechneten Mitgliedsbeiträgen des
      Vorjahres.
d)     Stimmübertragungen zwischen den Mitgliedern sind nicht zulässig.
e)     Die Gesamtstimmen eines Mitglieds sind einheitlich abzugeben.
f)      Mitglieder die mit der Beitragszahlung rückständig sind, haben kein Stimmrecht.
g)     Die Hochschulsportgruppen und die Schulen haben jeweils nur 1 Stimme, wenn sie über einen Pauschalbetrag im HKenV sind.

6.      Die Vertreter der Mitglieder, sämtliche Vorstandsmitglieder, die Mitglieder des Rechtsausschusses und die Kassenprüfer haben in der MV Rederecht. Näheres über die Durchführung der MV kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

7.      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

8. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
–   
 alle Mitglieder schriftlich oder in Textform beteiligt wurden,
     bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen schriftlich oder in Textform abgegeben haben und
      der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

9.      Bei Stimmabgaben werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt.

10.  Eine Stimmabgabe kann auch mit dafür vorgesehenen elektronischen Abstimmgeräten erfolgen.

11.  Es kann in der Versammlung über einen Punkt nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, es ist bei der Abstimmung ein Formfehler unterlaufen. Wird gegen einen Formfehler nicht während der Versammlung Einspruch erhoben, so ist der Beschluss unanfechtbar.

12.  Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Präsidenten zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen nach der Versammlung schriftlich oder in Textform zu übersenden. Gegen einzelne Punkte des Protokolls kann schriftlich oder in Textform ein zu begründender
Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist spätestens vier Wochen nach Zugang des Protokolls beim Vorstand einzulegen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt mit Ausnahme des Punktes über den Einspruch eingelegt wurde.  

13.  Jede nach der Satzung erforderliche Wahl hat einzeln zu erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt kann nur werden, wer anwesend ist oder sich vorher auf ein Amt bewirbt und im Fall der Wahl das Amt annehmen will. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht.

14.  Die Einberufung und Durchführung einer aoMV richtet sich nach den Bestimmungen über die Einberufung und Durchführung der ordentlichen MV mit Ausnahme der Ladungsfrist. Die Ladungsfrist für eine aoMV beträgt 3 Wochen. Gegenstand der Tagesordnung der aoMV ist nur der Grund oder die Gründe, die zur Einberufung geführt haben.

15    Online- Mitgliederversammlung

a)  Die Bestimmungen für die Online-Mitgliederversammlung gelten sowohl für eine ordentliche MV sowie eine aoMV.

b)    Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des BGB kann der Vorstand unter Beachtung von § 7 Ziffer 1 beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der MV ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online-Mitgliederversammlung).

c) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Versammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen MV beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der MV teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins)

d)   Die Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des HKenV für alle Mitglieder verbindlich. Die Veröffentlichung ist den Mitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben

§ 8 Vorstand

1.      Der Vorstand vertritt jeder einzeln den HKenV nach außen und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2.      Der Vorstand besteht aus:
a.    Präsident
b.   Vizepräsident
c.    Schatzmeister

3.    Der Vorstand stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf und teilt ihn den Mitgliedern in geeigneter Form mit.

4.  Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben weitere Referenten und Kommissionen zu berufen. Die Berufung ist jederzeit widerrufbar. Diese Referenten und Kommissionen arbeiten weisungsgebunden. Sie sollen insbesondere entscheidungsfähige Vorlagen erarbeiten.

5.    Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister dürfen aus Gründen der Zweckmäßigkeit nur ein zusätzliches Referat übernehmen. Aus denselben Gründen darf ein Referent nur zwei Referate übernehmen.

6.  Jedes Vorstandsmitglied und jeder Referent ist für seine Tätigkeit an Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der MV gebunden und dem Präsidenten und der MV verantwortlich.

7.    Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die MV kann aber bestimmen, dass einzelnen Vorstandsmitgliedern für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Über die Höhe einer solchen Vergütung entscheidet die MV. Die Vergütung darf jedoch die Höhe der Ehrenamtspauschale nicht überschreiten.

8.      Vorstandsmitglieder, Referenten sowie im Auftrag des HKenV handelnde Personen haben einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer Tätigkeit bzw. Auftrages entstanden sind. Näheres regelt die Spesenordnung des HKenV. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.

§ 9 Zusammenarbeit mit Organisationen außerhalb des HKenV

Den Mitgliedern des HKenV und deren Angehörigen ist die Beteiligung an Veranstaltungen und die Zusammenarbeit mit übergeordneten Dachorganisationen und deren Mitgliedern grundsätzlich
gestattet.

§ 10 Kassenwesen

1.   Der Schatzmeister führt die Aufsicht über die Geldangelegenheiten des HKenV und sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung.

2.      Er erstellt den jährlichen Kassenbericht und den Haushaltsplan.

§ 11 Kassenprüfer

1.   Die MV wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen oder als Referent tätig sind. Diese haben das Recht und die Pflicht, gegebenenfalls auch innerhalb des Geschäftsjahres, unangemeldet Einsicht in Kassenbücher, Belege und Bestände sowie Inventarlisten zu nehmen.

2.      Beanstandungen sind sofort dem Vorstand zu melden.

3.      Die Kassenprüfer haben der MV jährlich einen Kassenprüfbericht vorzulegen.

4.    Die Kassenprüfer werden auf vier Jahre gewählt. Ein Kassenprüfer wird einmalig nur auf zwei Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Kassenprüfers während einer Amtsperiode (z.B. Tod, Niederlegung, Krankheit) kann ein neuer Kassenprüfer gewählt werden. Der während der Amtsperiode gewählte Kassenprüfer wird nur bis zum Ende der jeweiligen Amtsperiode gewählt.

 

§ 12 Rechtsausschuss

1.      Der Rechtsausschuss entscheidet bzw. gibt eine Stellungnahme ab in allen nach der Satzung vorgeschriebenen Fällen. Er entscheidet insbesondere über Streitigkeiten zwischen dem HKenV und einem Mitglied oder dem HKenV und einem Angehörigen eines Mitgliedes.

2.      Gegen ein Mitglied oder einen Angehörigen eines Mitgliedes kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Strafmaßnahme ausgesprochen werden.

2.1  Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied oder ein Angehöriger eines Mitgliedes

        den Zweck oder Ansehens des HKenVschädigt,

        das Ansehen des HKenV durch einen Verstoß gegen die parteipolitisch, religiöse oder weltanschauliche Neutralität des HKenV schädigt oder rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen verfolgt.

        gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse der MV des HKenV verstößt

        den Interessen des HKenV und seiner Ziele zuwiderhandelt

        trotz zweimaliger Mahnung und ohne Stundung ein Mitglied einen Beitragsrückstand in Höhe eines Jahresbeitrags aufweist

2.2  Folgende Strafmaßnahmen können durch den Rechtsausschuss beschlossen werden:

        Verbot der Kandidatur für alle oder bestimmte von der MV zu wählenden Positionen oder zu ernennende Referate für einen bestimmten Zeitraum.

        Start- und / oder Lehrgangsverbot von Veranstaltungen des HKenV. Das Verbot kann für einen bestimmten Zeitraum oder für eine oder mehrere Veranstaltungen (Lehrgänge, Turniere und / oder sonstige Veranstaltungen) ausgesprochen werden.

        Teilnahmeverbot an anderen Veranstaltungen. In Fällen, in denen die Teilnahme an den Veranstaltungen von der Meldung des HKenV abhängt, darf für einen bestimmten Zeitraum und / oder für eine oder mehrere einzelne Veranstaltungen die betreffende Person nicht gemeldet werden. 

        Der Rechtsausschuss kann beschließen, dass bei einem wiederholten vergleichbaren Verhalten eine oder mehrere der möglichen Maßnahmen mehrmals ausgesprochen werden. Die Maßnahmen können auch in Kombination ausgesprochen werden.  

3.      In diesen Fällen ist ein geregeltes Verfahren geboten. Der Vorstand des HKenV, die MV sowie ein Mitglied kann solche Anträge auf Strafmaßnahmen an den Rechtsausschuss richten. Die Anträge sind schriftlich oder in Textform an den Rechtsausschuss zu richten. Diese Anträge können vom Rechtsausschuss alleine beschieden werden und bedürfen nicht der Vorlage zur Entscheidung bei der MV. Dem Antragsgegner steht gegen die Entscheidung des Rechtsausschusses kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

4.    Die MV wählt einen Rechtsausschuss, der aus drei Personen besteht, die nicht dem Vorstand angehören. Das Nähere regelt die Rechtsordnung.

5.      Die Amtszeit des Rechtsausschusses beträgt vier Jahre.

§ 13 Wahlen

1.      Der Vorstand ist auf der ordentlichen MV alle zwei Jahre neu zu wählen.

2.      Er bleibt bis zur nächsten Vorstandsneuwahl im Amt.

3.      Bei Rücktritt oder sonstigem Ausfall eines einzelnen Vorstandsmitglieds kann auf einer ordentlichen MV oder einer aoMV für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied in die entsprechende Position gewählt werden.

4.      Bei Rücktritt oder sonstigem Ausfall des gesamten Vorstandes ist eine ordentliche MV einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand für den Rest der Amtsperiode gewählt wird.

5.      Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstandes während der Amtsperiode ist auf einer ordentlichen MV oder einer aoMV möglich. Bei der Einberufung zu dieser MV oder aoMV ist die Abwahl des Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes in der Tagesordnung aufzuführen. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6.      § 13 Ziffer 2 bis 5 gelten für den Rechtsausschuss und die Kassenprüfer entsprechend.

§ 14 Vorrang der Satzung des HKenV

Mitglieder des HKenV sind selbständig. Sie verpflichten sich die Satzung des HKenV und der Ordnungen und Beschlüsse der MV des HKenV zu beachten.

§ 15 Ordnungen

1.      Die MV kann zur Regelung bestimmter Fragen und Aufgaben Ordnungen erlassen, die kein Bestandteil der Satzung sind, z. B.:

        Beitrags- und Gebührenordnung

        Spesenordnung

        Sportordnung

        Ehrenordnung

        Rechtsordnung

2.      Der Vorstand kann Ordnungen bis zur nächsten MV vorläufig in Kraft setzen.

 

§ 16 Auflösung

1.   Die Auflösung des HKenV kann nur von einer eigens hierfür einberufenen aoMV beschlossen werden.

2.   Zur Auflösung ist eine 3/4 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

3.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.